Betäubungsmittelgesetz
- BtMG Quelle: www.kanzlei-doehmer.de
"Grundsatz der Unschuldsvermutung
Im Strafverfahren gilt der Grundsatz der
Unschuldsvermutung, das heisst, bis zum gesetzlichen
Nachweis Deiner Schuld wird vermutet, dass Du
unschuldig bist. Dies ist ein Menschenrecht, das
durch die Europäische Menschrechts-Konvention
geschützt wird. Dir müssen somit alle
eine Strafbarkeit begründenden Umstände
durch die Untersuchungsorgane nachgewiesen werden.
Für den Nachweis dieser Umstände genügen
oft Indizien oder Anhaltspunkte. Wenn Du nicht
sicher bist, ob Du aussagen möchtest, verweigere
die Aussage. Auf jeden Fall: Erfinde keine Geschichten
– Du machst Dich so nur unglaubwürdig
und später wird Dir Deine vielleicht richtige
Geschichte nicht mehr abgenommen.
Personenkontrolle
Die Polizei ist berechtigt, Dich anzuhalten,
um die Personalien zu überprüfen. Der
Beamte muss Dir seinen Ausweis zeigen. Wenn er
ihn Dir nur flüchtig unter die Nase hält,
bestehe darauf, dass er ihn Dir nochmals zeigt,
damit Du Name und Dienstgrad lesen und Dir merken
kannst. Du musst Deine Personalien richtig angeben,
sonst machst Du Dich strafbar. (Trag Identitätskarte/Pass/Ausweis
auf Dir.) Zu Deiner Identität genügen
die Angaben von Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse.
Zu weiteren Aussagen bist Du nicht verpflichtet,
denn hier beginnt bereits das Verhör. Alle
Aussagen, die Du jetzt machst, können (und
werden...) später gegen Dich verwendet werden.
Leiste keinen körperlichen Widerstand, das
ist immer zwecklos und zu Deinen Ungunsten.
Filzen
Wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht
(z.B. Besitz von Haschisch), ist die Polizei berechtigt,
Dich, auch gegen Deinen Willen, zu filzen. Unter
Filzen fallen das Durchsuchen von Kleidern und
Handtaschen sowie Untersuchungen (z.B. Abnahme
von Blutproben, Untersuchung von Körperöffnungen).
Bei körperlichen Untersuchungen hast Du das
Recht auf Beizug eines Arztes oder einer Ärztin.
Als Frau kannst Du verlangen, von einer Frau durch-
bzw. untersucht zu werden. Grundsätzlich
darf das Filzen nicht in der Öffentlichkeit
durchgeführt werden. Wenn Du Dich weigerst,
hast Du aber damit zu rechnen, dass Du mit auf
den Posten musst.
Beschlagnahme
Bei Verdacht auf eine Straftat können
sämtliche Gegenstände, die dazu dienen
können, die Straftat aufzudecken oder mit
denen eine Straftat begangen werden soll, beschlagnahmt
werden. Der unter Strafe stehende Konsum von Betäubungsmitteln
wie Haschisch oder Gras reicht für deren
Beschlagnahme aus. Auch die Ausweisschriften können
beschlagnahmt werden, wenn die Untersuchungsorgane
davon ausgehen, dass Du Dich einem Strafverfahren
durch Flucht entziehen willst. Ohne konkrete Vorwürfe
müssen sie Dir Deine Ausweise nach der Kontrolle
jedoch zurückgeben. Für beschlagnahmtes
Material gibt Dir die Polizei in der Regel eine
Quittung. Bekommst Du diese nicht automatisch,
verlange danach.
Hausdurchsuchung
Die Polizei braucht einen Hausdurchsuchungsbefehl,
um Deine Wohnung zu durchsuchen. Verlange den
Dienstausweis und den Hausdurchsuchungsbefehl,
bevor Du einen Beamten in Deine Wohnung lässt.
Der Hausdurchsuchungsbefehl muss folgende Punkte
beinhalten: Datum, Zweck der Untersuchung, Name
des durchsuchenden Beamten, Bezeichnung der zu
untersuchenden Räume, genaue Beschreibung
allenfalls zusätzlich zu öffnender spezieller
Behältnisse. Die Hausdurchsuchung muss tagsüber
und möglichst schonend für die Betroffenen
vorgenommen werden. Protestiere, wenn die Polizei
zu forsch vorgeht. Ohne schriftlichen Befehl oder
nachts sind Hausdurchsuchungen nur möglich,
wenn Du bei einer Straftat beobachtet wirst oder
Gefahr im Verzuge ist.
Briefe und Gerichtsurkunden
Es liegt in Deinem Interesse, Briefe und
Gerichtsurkunden entgegenzunehmen, da Dir darin
wichtige gesetzliche und behördliche Fristen
zur Wahrung Deiner Rechte gesetzt und Rechtsmittel
aufgeführt werden. Verpasst Du Fristen, hast
Du die Anordnungen akzeptiert. Es ist also sehr
wichtig, sofort bei Erhalt amtlicher Post Dir
die Fristen zu merken und in dieser Zeit rumfragen:
Soll ich gegen meine Busse Einsprache erheben
(nur möglich innerhalb der angegebenen Frist!),
oder sie lieber zahlen? Bei AnwältInnen und
beim Hanf-o-fon 01 272 10 77 gibt’s weitere
Auskünfte. Bei ersteren für viel Geld,
bei letzterem gratis.
Vorläufige Festnahme
Die Polizei kann Dich vorläufig festnehmen,
wenn ein Tatverdacht gegen Dich besteht. Wenn
Du beim Kiffen erwischt worden bist, solchen zugibst
und Dich ausweisen kannst, wirst Du nur ausnahmsweise
festgenommen. Nach der Einvernahme und Aufnahme
des Protokolls sollte Dich die Polizei eigentlich
wieder laufen lassen, es sei denn, Du stehst im
Verdacht, mit Hasch oder Gras gehandelt oder solche
vermittelt zu haben. Wirst Du nach der ersten
Einvernahme nicht freigelassen, muss zur Anordnung
der weiteren Haft ein Haftbefehl gegen Dich vorliegen.
Eine Ausnüchterung darf nur zu Deinem oder
zum Schutz anderer Personen durchgeführt
werden (und wäre beim blossen bekifft-sein
wohl unverhältnismässig). Die Ausnüchterung
ist bis zum nächsten Morgen, längstens
aber während 48 Stunden zulässig.
Verhältnismässigkeit
Die Polizei ist verpflichtet, immer die mildeste
Massnahme anzuwenden. Handschellen dürfen
nur angelegt werden, wenn Du Dich tätlich
widersetzt, zu fliehen versuchst oder gefährlich
scheinst, z.B. wenn Du eine Waffe getragen hast,
jemanden tätlich angegangen hast oder Dich
selbst gefährden würdest. Wenn Du längere
Zeit auf dem Posten festgehalten wirst und Kinder
oder Haustiere zu versorgen hast, muss die Polizei
Deine nächsten Familienangehörigen benachrichtigen,
damit diese Deine Aufgaben übernehmen. Tun
sie dies nicht, kannst Du verlangen, dass die
Polizei die Fürsorgebehörden benachrichtigt.
Die Polizei darf Dich nur ins Gefängnis oder
vor Gericht bringen, wenn Du einem Aufgebot zum
Vollzug einer Gefängnisstrafe oder einer
Vorladung des Gerichtes nicht Folge geleistet
hast oder ein Zuführungsgesuch vorliegt (z.B.
wenn Du auf Kurve bist). Nach ersten Abklärungen
des Sachverhaltes und Überprüfung der
Personalien sollte Dich die Polizei wieder gehen
lassen, wenn nicht Deine Festnahme verfügt
wurde.
Einvernahme
Bei der Einvernahme darf Deine Willensfreiheit
nicht beeinträchtigt werden. Das heisst,
Du darfst weder misshandelt noch darf Dir gedroht
werden. Es darf keine Einvernahme gemacht werden,
wenn Du übermüdet oder völlig breit
bist. Es darf Dir auch nicht vorgespielt werden,
dass andere Personen gegen Dich ausgesagt haben.
Bist Du der Auffassung, die Einvernahme sei unter
Druck erfolgt, so verlange, dass dies im Protokoll
festgehalten oder notfalls ein Arzt gerufen wird.
Lies die Protokolle immer genau durch, bevor Du
sie unterschreibst. Eine einmal unterzeichnete
Aussage kann (und wird, wenn möglich) gegen
Dich verwendet werden, auch wenn sie nicht stimmt.
Bist Du fremdsprachig, verlange einen Übersetzer
oder eine Übersetzerin.
Untersuchungshaft
Liegt ein Antrag auf Untersuchungshaft vor,
hast Du das Recht, Deinen Anwalt oder Deine Anwältin
zu kontaktieren. Kennst du keine Anwaltsperson
persönlich, kannst Du das Anwaltspikett verständigen.
Wenn Dein gesundheitlicher Zustand (Verletzungen,
Schmerzen, Krankheit usw.) ärztliche Behandlung
erfordert, so verlange anch einem Arzt oder einer
Ärztin. Verlange auch ein Arztzeugnis, wenn
Du daraus später Rechte ableiten willst.
Wirst Du in Untersuchungshaft gesetzt, muss der
Jugendanwalt (bis zum 18. Altersjahr) oder der
Haftrichter (ab 18 Jahren) innert 48 Stunden die
Haft verfügen. Die Untersuchungshaft ist
nur begründet, wenn ein hinreichend begründeter
Verdacht zu einer Straftat (keine Bagatellfälle
wie zum Beispiel Kiffen) besteht. Zusätzlich
muss Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr
vorliegen. Während der Untersuchungshaft
kannst Du jederzeit selber ein Haftentlassungsgesuch
stellen, worauf der Haftrichter erneut entscheiden
muss, ob die Voraussetzungen einer Untersuchungshaft
bei Dir noch gegeben sind, oder ob Du entlassen
werden kannst."
Quelle Rechtshilfebroschüre "Shit happens...
Ausgabe 9.1999
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